Geldwäschegesetz
Immobilienverkauf

Diese Informationen sind für Sie wichtig

Bereits seit Jahren besteht das Geldwäschegesetz – ein Gesetz über das Aufspüren und der Prävention von Gewinnen aus schweren Straftaten. Als seriöses Immobilienunternehmen beachten wir die geldwäscherechtlichen Sorgfaltspflichten (gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 14 Geldwäschegesetz, kurz GwG).
Nach § 2 Absatz 1 Nr. 10 des Geldwäschegesetzes ist der Immobilienmakler neben Rechtsanwälten und Notaren als Verpflichtender anzusehen und unterliegt somit den Bestimmungen des Gesetzes. Darunter fällt die Pflicht zur Identifikation und Überprüfung der Vertragspartner. Als Immobilienmakler müssen wir Verkäufer und Käufer jedoch erst dann identifizieren, wenn ein ernsthaftes Kaufinteresse besteht und die Kaufvertragsparteien hinreichend bestimmt sind.
Das Gesetz geht von einem ernsthaften Kaufinteresse aus, wenn eine der Kaufparteien von der anderen Partei einen Kaufvertragsentwurf erhalten hat, der potentielle Käufer eine Reservierungsvereinbarung mit dem möglichen Verkäufergeschlossen hat oder er einen Reservierungsgebühr gezahlt hat.

Was bedeutet das für Käufer/Verkäufer von Immobilien?

Der Immobilienmakler muss den Kunden identifizieren. Dies geschieht bei natürlichen Personen durch Vorlage des amtlichen Personalausweises: Name, Anschrift, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Anschrift und ausstellende Behörde vermerkt werden.
Bei juristischen Personen werden Firma, Name, Rechtsform, Registernummer, Anschrift des Sitzes, Namen der Mitglieder des Vertretungsorgans oder des gesetzlichen Vertreters aufgenommen. Halten Personen mehr als 25 % Anteil an dem Unternehmen, müssen auch die wirtschaftlichen Berechtigten erfasst werden. Als Nachweis sollte ein Handelsregisterauszug oder eine Gesellschafterliste als Kopie zu den Akten gelegt werden.
Der Immobilienmakler muss den Vorgang mit einer Ausweiskopie und dem Vermerk, dass die Kopie dem Original entspricht, dokumentieren und zu den Akten legen. Die aufgenommenen Informationen/Kopien müssen laut GwG fünf Jahre lang aufbewahrt werden. Eine Verwendung der Daten zu anderen Zwecken erfolgt entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen nicht.
Der Makler ist dazu verpflichtet zu prüfen, ob der Kunde im eigenen wirtschaftlichen Interesse oder für einen Dritten handelt.

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Silvio Herrmann Immobilien

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